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Fassungsvergleich zu HOG – Vereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder) (HOG – Vereinbarung) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 28.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 134/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees
(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.