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Fassungsvergleich zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1. Die Empfangende Partei erleichtert die Herstellung der notwendigen administrativen Voraussetzungen, einschließlich Genehmigungen, Lizenzen, Ausweiskarten, usw., für das Personal der Entsendenden Partei für dessen Aufenthalt auf dem Gebiet des Empfangsstaates und unterstützt es in allen administrativen und technischen Belangen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
2. Dem Personal der Entsendenden Partei ist es während seines Aufenthalts im Territorium der Empfangenden Partei erlaubt, Uniform gemäß den Regeln und Vorschriften der Entsendenden Partei zu tragen.