Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
a)
im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1267 und der diesen nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter die Resolution 1822, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen,
b)
durch einen Informationsaustausch über Terroristen, terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,
c)
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
d)
durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,
e)
durch den Austausch bewährter einschlägiger Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,
f)
durch wirksame Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM.