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Fassungsvergleich zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 6↗RIS↗
NICHTDISKRIMINIERUNG
ARTIKEL 6
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.