Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
a)
Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,
b)
Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,
c)
Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,
d)
nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,
e)
Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und
f)
Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.