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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 155/2018 Art. 6↗RIS↗
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 6
Gewährung von Geldleistungen
(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.