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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 6↗RIS↗
Verjährung
Artikel 6
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.