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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI.
Unberührt bleiben:
(Anm.: Z 1 gegenstandslos)
(Anm.: Z 2 gegenstandslos)
3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.