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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 6 § 10neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 6 § 10↗RIS↗
Artikel VI
§ 10.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.