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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 6 § 18aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 6 § 18↗RIS↗
ARTIKEL VI
§ 18. Marchfeldkanal
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Projekt Marchfeldkanal durchzuführen. Die Realisierung erfolgt unter Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in einer Sonderfinanzierungsform.
(2) Zur weiteren Behandlung des Vorhabens werden die Vertragsparteien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik eine paritätisch zusammengesetzte Planungsgesellschaft errichten.
(3) Die Planungsgesellschaft wird folgende Aufgaben zu erfüllen haben:
1. Die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
2. die Präzisierung der Kosten,
3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen.
Anmerkung
Zur Erklärung zum bevorzugten Wasserbau: siehe § 100 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959.