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Fassungsvergleich zu SPG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1
Art. 6 § 1 (ÜR)neu
in Kraft 01.10.1997 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999 Art. 6 § 1 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VI
Geheimschutzordnung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1991)
§ 1. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.