Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 § 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel VI
Geheimschutzordnung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1991)
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.