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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 6 § 2neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 6 § 2↗RIS↗
§ 2.
Soweit der Kirche rücksichtlich des niederen und mittleren Schul- und Unterrichtswesens gemäß den gegenwärtig geltenden staatlichen Gesetzen noch sonstige Rechte und Befugnisse zustehen, bleiben ihr dieselben gewahrt.
Schlagworte
Schulwesen