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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 6 § 20aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 6 § 20↗RIS↗
KAPITEL 6
Eintragung einer Änderung
Regel 20
Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung
(1) Gesuche um Eintragung von Änderungen, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet von der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.
(2) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung muß in allen Fällen angeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung;
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.
(3) Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.