Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 6 § 23aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 6 § 23↗RIS↗
Regel 23
Berichtigungen
(1) Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
(2) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung beeinträchtigen können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen, wenn das von der nationalen Behörde eingereichte Gesuch um Berichtigung beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung oder der Eintragung in das internationale Register eingeht, die Gegenstand der Änderung ist.
(3) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen können, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
(4) Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen in das internationale Register ein.
(5) Soweit eine von einer nationalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend; das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung ist vom Internationalen Büro als das Datum der Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.