Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 § 2 (ÜR)aufgehoben
Besondere Sicherheitsüberprüfung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 566/1999)
(2) Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.