Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) 1
Art. 6 § 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 6 § 3↗RIS↗
Artikel 3.
Viehverkehr.
Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.