Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 6 § 44igeändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 19/1995 · danach: BGBl. I Nr. 97/2000 Art. 6 § 44i↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2000 · idF BGBl. I Nr. 97/2000 Art. 6 § 44i↗RIS↗
§ 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.