Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 § 44igeändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.