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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 6 § 44ngeändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu)
in Kraft 01.07.2012 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 35/2012 · danach: BGBl. I Nr. 46/2014 Art. 6 § 44n↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 46/2014 Art. 6 § 44n↗RIS↗
Artikel Vib VIb
§ 44n.
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzes“.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich
a) erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und,
b) erhöht sich für die jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile bis zu jenem Betrag, der wiederkehrenden Leistung dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.,
c) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
d) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.