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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) 1
Art. 6 § 7neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 6 § 7↗RIS↗
Artikel 7.
Schlußbestimmungen.
1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.
2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.