Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 § 73geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
§ 73.
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.