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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 6 § 8aufgehoben
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 6 § 8↗RIS↗
ARTIKEL VI
Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion
§ 8.
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.
(2) Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
(3) Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.