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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) 1
Art. 6 § 9neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 6 § 9↗RIS↗
Artikel VI
§ 9.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 25. April 1988