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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 60neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 60↗RIS↗
Artikel 60.
Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.
Schlagworte
Rechtsweg, Rechtskraft, Interpretation