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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 60neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 60↗RIS↗
Artikel 60.
Die Verantwortung für die Erfüllung der in diesem Kapitel angeführten Funktionen der Organisation ist der Generalversammlung und unter der Autorität der Generalversammlung dem Wirtschafts- und Sozialrat übertragen, der zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X eingeräumten Befugnisse besitzt.