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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 60neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 60↗RIS↗
Artikel 60
Ehefähigkeitszeugnisse
Die von den Behörden – einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden – eines der Vertragsstaaten ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauch vor den Behörden des anderen Vertragsstaates keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.
Anmerkung
Zur Frage des Ehefähigkeitszeugnisses: Für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983, und BG, BGBl. Nr. 60/1983.
Schlagworte
Gerichtssiegel