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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 61neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 61↗RIS↗
Neunter Abschnitt
ERTEILUNG VON RECHTSAUSKÜNFTEN
Artikel 61
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz der Volksrepublik Polen haben einander auf Ersuchen unmittelbar Auskunft über Rechtsvorschriften zu erteilen, die im Gebiet des ersuchten Vertragsstaates in Geltung stehen oder standen.