Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 61neu
Kapitel XIV
Von den Staaten vorgelegte Berichte
Artikel 61
Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.