Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 61neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 61↗RIS↗
Kapitel XIV
Von den Staaten vorgelegte Berichte
Artikel 61
Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.