Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 62neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62.
1. Ist ein Staat der Meinung, daß er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.