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Fassungsvergleich zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung A) (aufgehoben) 1
Art. 62aufgehoben
in Kraft 01.01.1983 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 22/1984 Art. 62↗RIS↗
Artikel 61
(Anm.: richtig: Artikel 62)
(1) Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstiger Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder die sonstigen Unterlagen sind in sechzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Richtern, dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei und der Kommission eine Ausfertigung.