Artikel 61
(Anm.: richtig: Artikel 62)
(1) Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstiger Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder die sonstigen Unterlagen sind in sechzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Richtern, dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei und der Kommission eine Ausfertigung.