Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 62aufgehoben
Artikel 62
(1) Der in Artikel 30 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält
a) die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;
b) eine Darstellung des Sachverhalts;
c) eine kurze Darstellung des Verfahrens;
d) die mit Gründen versehene Entscheidung über die Streichung im Register.
(2) Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Entscheidung über die Streichung im Register teilgenommen haben. Er wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.
(3) Er wird dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme sowie den Parteien mitgeteilt. Die Kommission kann den Bericht veröffentlichen.