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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 62neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 62↗RIS↗
Zehnter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung sind nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.