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Fassungsvergleich zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1
Art. 62neu
in Kraft ab 28.03.1991 · idF BGBl. Nr. 222/1991 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März 1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden festlegt.
Schlagworte
mitteleuropäisch, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde