Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 62neu
Artikel 62.
Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.