Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
1§ 0↗RIS↗
Art. 62neu
KAPITEL VII
ORT DES VERFAHRENS
Artikel 62
Die Vergleichs- und Schiedsverfahren finden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen am Sitz des Zentrums statt.
Schlagworte