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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 62neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 62↗RIS↗
KAPITEL VII
ORT DES VERFAHRENS
Artikel 62
Die Vergleichs- und Schiedsverfahren finden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen am Sitz des Zentrums statt.
Schlagworte
Vergleichsverfahren