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Fassungsvergleich zu Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 (aufgehoben) 1
Art. 62aufgehoben
in Kraft 01.10.1983 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 251/1984 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62
Beitritt
(1) Die Regierungen  jedes  Mitgliedstaates  der  Vereinten Nationen
oder einer  ihrer  Spezialorganisationen  können diesem Übereinkommen
unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.
(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.