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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 62geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 62↗RIS↗
KAPITEL II ZUGELASSENE SPRACHEN
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND
DEN BESTIMMUNGSZOLLSTELLEN
Allgemeines
Artikel 62
Jedes Land kann entsprechend den nachstehenden Bestimmungen eine Vereinfachung Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Förmlichkeiten im Versandverfahren bei Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangs- und Bestimmungszollstellen vorsehen zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.
Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.