Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 62aufgehoben
Artikel 62
(1) Die zuständigen Behörden in den beiden Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens 1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse bekannt. Die zuständige Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste übermitteln.
(2) Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.