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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 62neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62
Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.