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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 62neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar errichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam.