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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro 1
Art. 62neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 62↗RIS↗
KAPITEL IV
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 62
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.