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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse 1
Art. 62neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 62↗RIS↗
Teil X
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Artikel 62
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.