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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1
Art. 63neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 63↗RIS↗
Artikel 63
(1) Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen.
(2) Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Verkäufer verliert dadurch jedoch nicht das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
Schlagworte
Käuferverzug, Zahlungsverzug