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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 63neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 63↗RIS↗
2. Unterabschnitt
Marken und Markenanmeldungen
Artikel 63
Marken, die in Österreich für ein Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin gemäß § 6 des österreichischen Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister eingetragen worden oder die auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben.
Schlagworte
Fabriksmarke