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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 63neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 63↗RIS↗
Artikel 63
Wenn die Parteien dies beschließen, können Vergleichs- und Schiedsverfahren stattfinden:
a) am Sitz des Ständigen Schiedshofs oder einer anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Institution, mit der das Zentrum entsprechende Abmachungen getroffen hat,
b) an jedem anderen von der Kommission oder dem Gericht nach Konsultierung des Generalsekretärs gebilligten Ort.
Schlagworte
Vergleichsverfahren