Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 63neu
Artikel 63
Ergänzende und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.
2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens (Anm.: richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.