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Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 63neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 63↗RIS↗
Artikel 63
Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organisation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügungen, offizielle Berichte und Statistiken, welche die Gesundheit betreffen und in diesem Staat veröffentlicht wurden.