Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 64neu
Artikel 64
Schutz des Honorarkonsuls
Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsul den auf Grund seiner amtlichen Stellung etwa erforderlichen Schutz zu gewähren.
Anmerkung