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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 64neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 64↗RIS↗
KAPITEL XIII
ANDERE INTERNATIONALE VEREINBARUNGEN
Artikel 64
Sicherheitsvereinbarungen
Die Organisation kann in Luftfahrtangelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit unmittelbar berühren, durch Beschluß der Versammlung entsprechend Vereinbarungen mit jeder allgemeinen Organisation eingehen, die von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründet wurde.