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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 64neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 64↗RIS↗
ARTIKEL 64
(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.